Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 285

§ 285 – Nachzahlung bei Nachversicherung

Personen, die nachversichert worden sind und die aufgrund der Nachversicherung die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllen, können für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 auf Antrag freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach Durchführung der Nachversicherung gestellt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug einer Rente innerhalb der Antragsfrist steht der Nachzahlung nicht entgegen. Die Beiträge sind spätestens sechs Monate nach Eintritt der Bindungswirkung des Nachzahlungsbescheides nachzuzahlen.

Kurz erklärt

  • Personen, die nachversichert wurden und die allgemeine Wartezeit vor dem 1. Januar 1984 erfüllt haben, können freiwillige Beiträge nachzahlen.
  • Die Nachzahlung ist nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1983 möglich, wenn diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.
  • Der Antrag auf Nachzahlung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Nachversicherung gestellt werden.
  • Die Erfüllung der Voraussetzungen für den Rentenbezug innerhalb der Antragsfrist hindert nicht an der Nachzahlung.
  • Die Beiträge müssen spätestens sechs Monate nach dem Bescheid über die Nachzahlung gezahlt werden.